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AGB Gloss-Garage / Gerberg 18 / 91227 Leinburg

Betriebshaftpflichtversicherung: Rhion Digital

 

Die Reinigung der Fahrzeuge erfolgt ausschließlich unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:

 

1. Preise und Bezahlung

 

Der Preis orientiert sich nach der Arbeitszeit und dem Aufwand. Es gilt bei Abholung des gereinigten oder aufbereiteten Fahrzeugs Barzahlung ohne Abzug oder beim Firmenkunden spätestens 10 Tage nach Rechnungserhalt per Überweisung ohne Abzug. Nichteinlösung von Lastschriften wird pauschal mit einer Bearbeitungsgebühr von 10 Euro berechnet. 

 

2. Pfandrecht

 

Für den Fall der Nichtzahlung bzw. nicht vollständigen Zahlung des Preises wird schon jetzt ein Pfandrecht zugunsten der Firma Gloss Garage  Inhaber Marius Scheidig vereinbart.

 

3. Fahrzeugannahme

 

Das Fahrzeug ist vom Auftraggeber leergeräumt zu übergeben. Für Gegenstände, Papiere usw. die sich im Fahrzeug befinden, wird keine Haftung übernommen. Der Auftraggeber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, auf etwaige Schäden und/oder Ausbesserungsarbeiten die am Fahrzeug vorgenommen worden sind, hinzuweisen.

 

4. Fahrzeugabnahme

 

Der Auftraggeber oder sein Beauftragter ist verpflichtet, sich sofort bei Abholung des Fahrzeugs vom ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs und von der Ordnungsmäßigkeit der ausgeführten Arbeiten zu überzeugen. Mit Zahlung des Rechnungsbetrages gilt das Fahrzeug als ordnungsgemäß abgenommen und die Arbeiten als ordnungsgemäß ausgeführt.

 

5. Haftung und Garantie

 

a) Die Aufbereitungsfirma übernimmt die volle Haftung für Schäden, die durch ihre Arbeit am Kraftfahrzeug durch Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht werden.

b) Offensichtliche Schäden und/oder Reklamationen sind vor Verlassen des Grundstückes zu melden.

c) Im Nachhinein können Reklamationen und/oder Schadensansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht anerkannt werden.

d) Die Haftung für Schäden, die vor der Fahrzeugaufbereitung an dem betreffenden Fahrzeug schon vorhanden waren und durch die Fahrzeugaufbereitung an diesem Fahrzeug vergrößert wurden, wird nicht übernommen. Die Mitarbeiter der Fahrzeugaufbereitungsfirma machen den Kunden vor Beginn ihrer Arbeit auf bereits vorhandene Schäden aufmerksam, die der Kunde schriftlich zu bestätigen hat.

e) Bei Rostentfernung kann keine Garantie gegen eine Wiederrostung gegeben werden.

f) Motorraum- und Motorwäsche werden nur an Kraftfahrzeugen mit einwandfreier Elektrikabdichtung durchgeführt, bei Ausfällen übernimmt die Aufbereitungsfirma keine Haftung. Mit der Auftragserklärung zur Motorraum- und Motorwäsche bestätigt der Kunde die einwandfreie Elektrikabdichtung im Motorraum an seinem Kraftfahrzeug.

g) Felgen Reparaturen dienen nur zu kosmetischen Zwecken. Technische Eigenschaften wie Rundlauf oder Höhenschlag werden nicht überprüft. Vergewissern sie sich im Vorfeld ob es sich bei Ihrem Schaden um eine rein kosmetische Aufbereitung handelt.

h) Bei stark verschmutzen Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Ausbleichen führen. Hierüber wird der Kunde vorab informiert.

i) Gewährleistung greift nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten. Dabei gilt als vereinbarte Leistung der Aufbereitungsfirma die Durchführung der Reinigungsarbeiten, geschuldet wird nicht der Erfolg der Reinigung. Die Leistung gilt somit auch als erbracht, wenn der Reinigungserfolg aufgrund von Lackmängeln, sonstigen Mängeln, extremer Verschmutzung oder ähnlichem, trotz fachgerechter Durchführung der Arbeiten sich nicht einstellt.

k) Auf dem gesamten Betriebsgelände kann es durch Umwelteinflüsse und betriebsbedingten Einflüssen zu glatten Oberflächen und rutschigen Böden kommen. Die Aufbereitungsfirma kann keine Haftung für Schäden oder Verletzungen übernehmen wenn Oberflächen und Gründe nass oder glatt sind.

 

6. Reklamationen

a) Ein Anspruch auf Nachbesserung im Bereich Fahrzeugaufbereitung / Pflege kann nur geltend gemacht werden, wenn der Fehler eindeutig bei der Fahrzeugaufbereitung / -reinigung liegt und kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Kunden vorliegt.
 
b) Bei berechtigten Reklamationen hat die Fahrzeugaufbereitung für einen entsprechenden Ausgleich zu sorgen.
 
c) Reklamationen bzgl. der Fahrzeugaufbereitung sind unverzüglich vom Kunden anzuzeigen und unterstehen der Dokumentationspflicht ( Bilder ).

 

7. Terminvereinbarung

 

Termine, seien sie schriftlich oder auch mündlich vereinbart, sind unverbindlich. Ansprüche jeglicher Art können aus einer Terminvereinbarung, insbesondere aus dem Nichteinhalten oder der zeitlichen Verzögerungen von Terminen beiderseits nicht abgeleitet werden. Sofern der Auftraggeber das Fahrzeug nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, ist es der Aufbereitungsfirma freigestellt, die Erledigung anderweitiger Aufträge zu übernehmen. Eine alsbaldige Erledigung der Reinigung für den Auftraggeber ist von der Aufbereitungsfirma besonders in diesen Fällen nicht geschuldet. Auch in anderen Fällen kann der Auftraggeber aus der Nichteinhaltung bzw. nicht termingerechten Erledigung der Aufträge keinerlei Rechte, insbesondere keine Schadenersatzansprüche herleiten.

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8. Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

Diese allgemeinen Geschäftbedingungen haben Gültigkeit soweit keine anderweitige Vereinbarung zwischen den Geschäftsparteien getroffen wurde. Vereinbarungen die von den hier aufgeführten Bedingungen abweichen, sind schriftlich zu verfassen. Anderweitige Vereinbarungen, die einen oder mehrere Teile der Geschäftsbedingungen betreffen, nehmen keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.

Änderungen und Irrtümer sind vorbehalten.
Gerichtsstand ist Nürnberg . Stand: 2023

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